Transparenzregister: was Berater abrufen dürfen
Seit dem 1.10.2026 führt das Transparenzgesetz (TJPG) ein Transparenzregister. Für Beraterinnen und Berater nach Art. 2 Abs. 3bis und 3ter GwG geht es vor allem um den Online-Abruf und die Zweckbindung – nicht um die Eintragungspflicht der Gesellschaften selbst.
Stand 15.10.2026. Rechtsquellen: TJPG, AS 2026 323 (Art. 23, 27, 30, 51) und TJPV, AS 2026 364 (Art. 48, 52, 54). Software, keine Rechtsberatung.
Auf einen Blick
- Abrufrecht für Beraterinnen und Berater: Art. 27 TJPG, Zweck = Sorgfaltspflichten nach dem GwG.
- Einträge sind deklaratorisch (Art. 23 Abs. 1 TJPG); die eigene Prüfung nach Art. 4, 8b und 8c GwG bleibt.
- Zugang über Plattform oder Schnittstelle (Art. 48 TJPV); Dritte können bevollmächtigt werden (Art. 52 TJPV).
- Abfragen ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den Sorgfaltspflichten gelten als nicht zweckkonform (Art. 54 Abs. 3 TJPV).
- Bestehende Gesellschaften: Meldefrist je nach Fall bis zu zwei Jahre nach Inkrafttreten (Art. 51 Abs. 2 TJPG) – Einträge können noch fehlen.
Gratis prüfen: Bin ich unterstellt?
1. Wirkung der Einträge
Art. 23 TJPG:
„1 Die Einträge sind deklaratorisch und haben keine Konstitutivwirkung.
2 Die Prüfung der wirtschaftlich berechtigten Personen durch Finanzintermediäre sowie durch Beraterinnen und Berater im Sinne von Artikel 2 Absätze 3bis und 3ter GwG richtet sich nach den Artikeln 4, 8b und 8c GwG. Wenn sich aus dieser Prüfung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt nichts Abweichendes ergibt, können sie sich auf die Einträge im Transparenzregister verlassen.“
Ein Auszug ersetzt also nicht Ihre Feststellung nach dem GwG; er hilft, wenn Ihre Prüfung nichts Abweichendes ergibt. Vertiefung: Formular A/K, Abschnitt Transparenzregister.
2. Online-Abruf und Zweckbindung
Art. 27 TJPG:
„Finanzintermediäre im Sinne von Artikel 2 Absätze 2 und 3 GwG sowie Beraterinnen und Berater im Sinne von Artikel 2 Absätze 3bis und 3ter GwG können Daten des Transparenzregisters, ausgenommen die nach Artikel 24 des vorliegenden Gesetzes gelöschten Daten und die Informationen über die Urheber einer Meldung nach Artikel 30 oder 31 des vorliegenden Gesetzes, online abrufen, soweit diese Daten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach dem GwG erforderlich sind. Die Verwendung dieser Daten ist auf diesen Zweck beschränkt.“
Art. 54 Abs. 3 TJPV konkretisiert die Zweckkonformität:
„Als nicht zweckkonform gilt namentlich die Datenabfrage durch eine Benutzerin oder einen Benutzer eines Finanzintermediärs, einer Beraterin oder eines Beraters, die oder der nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäss dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997 steht …“
Abfragen „zum Nachschauen“ ohne Bezug zu einem Mandat mit Sorgfaltspflichten sind danach unzulässig.
3. Zugang und Dritte
Zugangsberechtigte (Behörden, Finanzintermediäre, Beraterinnen und Berater nach Art. 26 oder 27 TJPG) können wahlweise über die elektronische Plattform oder über eine Schnittstelle zugreifen (Art. 48 Abs. 1 TJPV). Den Antrag auf Berechtigung stellt man über die Plattform (Art. 50 TJPV) bzw. über die vom Bund bestimmte Plattform für die Schnittstelle (Art. 51 TJPV).
Art. 52 Abs. 1 TJPV:
„Finanzintermediäre, Beraterinnen und Berater können Dritte zur Nutzung des Zugangs zum Transparenzregister bevollmächtigen, wenn diese mit der Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlich berechtigten Person sowie mit den zusätzlichen Abklärungspflichten beauftragt sind.“
Widerrufen Sie die Vollmacht, müssen Sie unverzüglich Massnahmen treffen, damit die Dritten nicht mehr zugreifen können (Art. 52 Abs. 2 TJPV).
4. Meldung von Unterschieden
Art. 30 Abs. 1 TJPG verpflichtet ausdrücklich „einen Finanzintermediär im Sinne von Artikel 2 Absätze 2 und 3 GwG“. Beraterinnen und Berater nennt der Artikel nicht. Ob Sie Abweichungen trotzdem dokumentieren oder Ihrer SRO melden sollen, ist damit aus dem Gesetzeswortlaut allein nicht beantwortet – unklar – bitte Fachperson/SRO prüfen.
Die Meldepflicht der Finanzintermediäre nach Art. 30 gilt erst sechs Monate nach Inkrafttreten (Art. 54 Abs. 1 TJPG).
5. Übergangsfristen bei Einträgen
Art. 51 Abs. 2 TJPG:
„Juristische Personen, bei denen alle wirtschaftlich berechtigten Personen als Gesellschafterinnen oder Gesellschafter oder als Organ im Handelsregister eingetragen sind, müssen die gemäss Artikel 9 oder 11 erforderliche Meldung spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vornehmen.“
Bis dahin können Einträge fehlen oder unvollständig sein. Verlassen Sie sich nicht blind auf einen leeren Treffer.
6. Häufige Fragen
Dürfen Berater das Transparenzregister abrufen?
Ja, soweit die Daten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach dem GwG erforderlich sind; die Verwendung ist auf diesen Zweck beschränkt (Art. 27 TJPG).
Reicht ein Registerauszug als Prüfung?
Nicht für sich allein. Die Prüfung richtet sich nach Art. 4, 8b und 8c GwG. Ergibt sich daraus mit der gebotenen Sorgfalt nichts Abweichendes, können Sie sich auf die Einträge verlassen (Art. 23 Abs. 2 TJPG).
Müssen Berater Unterschiede melden?
Art. 30 TJPG nennt Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 2 und 3 GwG, nicht Beraterinnen und Berater. Ob und wie Sie Abweichungen dokumentieren, klären Sie mit Ihrer SRO oder einer Fachperson – unklar – bitte Fachperson/SRO prüfen.
7. Quellen
Gratis prüfen: Bin ich unterstellt?
Weiterlesen: Formular A/K · SRO-Anschluss · Ratgeber SRO-Frist