Software, keine Rechtsberatung. Ergebnis ist eine unverbindliche Selbsteinschätzung.

GwG-Selbstcheck für Treuhänder und Domizilgeber: Bin ich unterstellt?

Seit dem 1. Oktober 2026 gilt das revidierte Geldwäschereigesetz auch für bestimmte Beraterinnen und Berater. Wer am 1.10.2026 bereits so tätig war, muss bei einer SRO ein Gesuch um Anschluss einreichen. Amtlicher Wortlaut: „bis zum 1. Dezember 2026“ (Übergangsbestimmung Abs. 1), französisch „avant le 1er décembre 2026“. Ob der 1.12.2026 selbst noch reicht: unklar – bitte Fachperson/SRO prüfen. Empfohlen: Gesuch bis spätestens 30.11.2026.

Fristen-Zähler: Empfohlen: Gesuch bis spätestens 30.11.2026 – für alle, die am 1.10.2026 bereits als Beraterin oder Berater tätig waren. Übergangsbestimmung Abs. 1, AS 2026 364

So funktioniert der Check: 5 Abschnitte. Die Fragen folgen Art. 2 Abs. 3bis, 3ter, 4 Bst. f, 4bis und 4ter GwG sowie Art. 2 Abs. 3 und Art. 12d–12g GwV. Ihre Antworten bleiben in Ihrem Browser. Gezählt wird nur anonym, ob eine Seite aufgerufen und ob ein Check begonnen und abgeschlossen wurde: Ereignis bzw. Ergebniskategorie, Zeitpunkt, Herkunftsquelle und eine zufällige Browser-ID ohne Personenbezug (Details).

Seit 1.10.2026: Wer schon am 1.10.2026 als Beraterin oder Berater tätig war und nicht bereits als Finanzintermediär angeschlossen oder beaufsichtigt ist, darf bis zum Entscheid der SRO über das Gesuch nur im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehungen weiterarbeiten. Prüfen Sie, ob das Sie betrifft. Übergangsbestimmung Abs. 1, AS 2026 364

1. Ihre Tätigkeit

Wirken Sie für Dritte bei finanziellen Transaktionen (einschliesslich der Mittelbeschaffung) im Zusammenhang mit einem dieser Rechtsvorgänge mit? Art. 2 Abs. 3bis GwG

Mehrfachauswahl möglich. „Nicht operativ“ sind Rechtseinheiten, die nicht zum Betrieb oder zur Unterstützung der operativen Tätigkeit eines Unternehmens oder Konzerns gegründet oder unterhalten werden, insbesondere Sitzgesellschaften (Art. 2a Abs. 6 GwG).

Typische Fälle zu Bst. a–e und Domizil

Auslegung einer SRO, nicht amtlich. Beispiele eines Vorstandsmitglieds der SRO SAV/SNV aus einem Webinar (nach eigener Angabe persönliche Meinung). „Erfasst“ heisst hier: Die Tätigkeit fällt unter den Buchstaben; unterstellt sind Sie nur, wenn zusätzlich Ihre Mitwirkung kausal ist, die Tätigkeit berufsmässig ist und keine Ausnahme greift. Im Zweifel „Unsicher“ wählen.

  • a. Grundstücke: Kaufvertrag für ein Grundstück ausarbeiten oder die Parteien bei Planung und Durchführung des Kaufs beraten: erfasst. Reine Liegenschaftsverwaltung (Vermietung, Unterhalt) ohne Mitwirkung an Kauf oder Verkauf: nicht erfasst.
  • b. Gründung: Sitzgesellschaft in der Schweiz gründen oder Gründungsdokumente dafür verfassen: erfasst. Gesellschaft mit Sitz im Ausland gründen: erfasst. Operativ tätige Gesellschaft in der Schweiz gründen: nicht erfasst.
  • c. Führung und Verwaltung: Sie führen eine Sitzgesellschaft allein (Verwaltung der Vermögenswerte, Mittelbeschaffung, Ausschüttungen, Domizil): erfasst. Organ, z. B. Verwaltungsrat, einer operativen Gesellschaft: nicht erfasst. Kontovollmacht ohne Organstellung: keine Beratertätigkeit, kann aber eine Tätigkeit als Finanzintermediär sein (Art. 2 Abs. 3 GwG, eigene Regeln).
  • d. Einlagen und Ausschüttungen: Mithilfe bei der Beschaffung von Eigen- oder Fremdkapital für eine nicht operative Rechtseinheit: erfasst. Liquidation einer nicht operativen Rechtseinheit (Ausschüttungen): erfasst. Liquidation einer operativen Gesellschaft: nicht erfasst.
  • e. Kauf und Verkauf von Rechtseinheiten: Eine Sitzgesellschaft kauft oder verkauft eine Gesellschaft: erfasst, auch wenn die verkaufte Gesellschaft operativ ist oder ihren Sitz im Ausland hat. Käufer und Verkäufer sind operative Gesellschaften oder natürliche Personen: nicht erfasst.
  • Domizil: Sie stellen einer Gesellschaft, auch einer operativen, länger als sechs Monate Ihre Adresse als Domizil oder Sitz zur Verfügung: erfasst. Sie vermieten als Vermieter Geschäftsräume: kein Domizil in diesem Sinn.

Buchführung: Die Buchführung ist in Art. 2 Abs. 3bis GwG nicht als Rechtsvorgang genannt. Ob Buchführung für nicht operative Rechtseinheiten unter „Führung und Verwaltung“ (Bst. c) fällt: unklar – bitte Fachperson/SRO prüfen.

2. Ihre Mitwirkung

Diese Fragen erscheinen nur, wenn Sie in Abschnitt 1 eine Tätigkeit nach Bst. a–e gewählt haben.

3. Berufsmässigkeit

Trifft mindestens eine dieser Schwellen auf Ihre Beratung zu? Art. 12f Abs. 1 GwV

Die Beratung gilt in jedem Fall als berufsmässig, wenn Sie … Ob als Haupt- oder Nebentätigkeit, ist nicht massgeblich (Art. 12f Abs. 2 GwV).

Ist die Beratung eine selbstständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit? Art. 12f Abs. 1 Satz 1 GwV

Beraten Sie in diesen Angelegenheiten ausschliesslich nahestehende Personen? Art. 12f Abs. 3–4 GwV

Nahestehend sind u. a. Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, Verwandte bis zum dritten Grad der Seitenlinie, Ehegatten und eingetragene Partner, Personen in dauernder Lebensgemeinschaft (abschliessende Liste in Art. 12f Abs. 4 GwV). Diese Tätigkeit zählt nur bei einem Bruttoerlös von mehr als 50 000 Franken im Kalenderjahr.

4. Ausnahmen

Trifft eine dieser Ausnahmen auf Ihre Tätigkeit zu? Art. 2 Abs. 4 Bst. f, 4bis, 4ter GwG; Art. 2 Abs. 3 GwV

Zu Abs. 4ter Bst. b: Nach dem Wortlaut muss der Kaufpreis „ausschliesslich“ über dem GwG unterstellte Banken oder andere Finanzintermediäre geleistet und empfangen werden. Wird ein Teil davon anders bezahlt, etwa bar direkt zwischen den Parteien, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt.

Art. 2 Abs. 3 GwV (in Kraft seit 1.10.2026): „Keine Beraterinnen und Berater sind:“

5. Zeitpunkt und bisheriger Status

Haben Sie diese Tätigkeit am 1. Oktober 2026 bereits ausgeübt? Übergangsbestimmung GwV / Art. 12g GwV

Sind Sie bereits als Finanzintermediär beaufsichtigt? Art. 12a GwG

Keine neuen Geschäftsbeziehungen bis zum SRO-Entscheid: Wer am 1.10.2026 bereits als Beraterin oder Berater tätig war und nicht schon als Finanzintermediär angeschlossen oder beaufsichtigt ist, darf diese Tätigkeit bis zum Entscheid der SRO über das Gesuch nur im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehungen ausüben. Übergangsbestimmung Abs. 1 GwV-Änderung, AS 2026 364

Die Auswertung erfolgt in Ihrem Browser. Software, keine Rechtsberatung. Ergebnis ist eine unverbindliche Selbsteinschätzung.

Anbieter des Checks: Stephan Hochkeppel, Basel (Impressum). Software, keine Rechtsberatung.

Hintergrund in 30 Sekunden

  • Unterstellt sind nicht Berufsgruppen als solche, sondern die berufsmässige Mitwirkung an bestimmten Rechtsvorgängen (Art. 2 Abs. 3bis GwG) und die Domizil-Bereitstellung über mehr als sechs Monate (Abs. 3ter).
  • Berater müssen sich einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen (Art. 14 Abs. 1 GwG).
  • Wer am 1.10.2026 bereits tätig war: Gesuch bei einer SRO einreichen, empfohlen bis spätestens 30.11.2026 (amtlich „bis zum 1. Dezember 2026“); bis zum Entscheid nur bestehende Geschäftsbeziehungen weiterführen.
  • Bereits angeschlossene oder beaufsichtigte Finanzintermediäre: Mitteilung an die bisherige Aufsicht, kein neues Gesuch.

Zum ausführlichen Ratgeber „GwG Berater SRO Frist“ →

SRO-Anschluss als Berater: Frist, Unterlagen, Ablauf →

Formular A/K: wirtschaftlich Berechtigte richtig feststellen →