GwG-Selbstcheck für Treuhänder und Domizilgeber: Bin ich unterstellt?
Seit dem 1. Oktober 2026 gilt das revidierte Geldwäschereigesetz auch für bestimmte Beraterinnen und Berater. Wer am 1.10.2026 bereits so tätig war, muss bei einer SRO ein Gesuch um Anschluss einreichen. Amtlicher Wortlaut: „bis zum 1. Dezember 2026“ (Übergangsbestimmung Abs. 1), französisch „avant le 1er décembre 2026“. Ob der 1.12.2026 selbst noch reicht: unklar – bitte Fachperson/SRO prüfen. Empfohlen: Gesuch bis spätestens 30.11.2026.
Fristen-Zähler: Empfohlen: Gesuch bis spätestens 30.11.2026 – für alle, die am 1.10.2026 bereits als Beraterin oder Berater tätig waren. Übergangsbestimmung Abs. 1, AS 2026 364
So funktioniert der Check: 5 Abschnitte. Die Fragen folgen Art. 2 Abs. 3bis, 3ter, 4 Bst. f, 4bis und 4ter GwG sowie Art. 2 Abs. 3 und Art. 12d–12g GwV. Ihre Antworten bleiben in Ihrem Browser. Gezählt wird nur anonym, ob eine Seite aufgerufen und ob ein Check begonnen und abgeschlossen wurde: Ereignis bzw. Ergebniskategorie, Zeitpunkt, Herkunftsquelle und eine zufällige Browser-ID ohne Personenbezug (Details).
Seit 1.10.2026: Wer schon am 1.10.2026 als Beraterin oder Berater tätig war und nicht bereits als Finanzintermediär angeschlossen oder beaufsichtigt ist, darf bis zum Entscheid der SRO über das Gesuch nur im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehungen weiterarbeiten. Prüfen Sie, ob das Sie betrifft. Übergangsbestimmung Abs. 1, AS 2026 364
Anbieter des Checks: Stephan Hochkeppel, Basel (Impressum). Software, keine Rechtsberatung.
Hintergrund in 30 Sekunden
- Unterstellt sind nicht Berufsgruppen als solche, sondern die berufsmässige Mitwirkung an bestimmten Rechtsvorgängen (Art. 2 Abs. 3bis GwG) und die Domizil-Bereitstellung über mehr als sechs Monate (Abs. 3ter).
- Berater müssen sich einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen (Art. 14 Abs. 1 GwG).
- Wer am 1.10.2026 bereits tätig war: Gesuch bei einer SRO einreichen, empfohlen bis spätestens 30.11.2026 (amtlich „bis zum 1. Dezember 2026“); bis zum Entscheid nur bestehende Geschäftsbeziehungen weiterführen.
- Bereits angeschlossene oder beaufsichtigte Finanzintermediäre: Mitteilung an die bisherige Aufsicht, kein neues Gesuch.
Zum ausführlichen Ratgeber „GwG Berater SRO Frist“ →
SRO-Anschluss als Berater: Frist, Unterlagen, Ablauf →
Formular A/K: wirtschaftlich Berechtigte richtig feststellen →