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Formular A/K: wirtschaftlich Berechtigte richtig feststellen

Seit dem 1. Oktober 2026 müssen Beraterinnen und Berater nach GwG die wirtschaftlich berechtigte Person feststellen (Art. 8b Abs. 1 Bst. b GwG). Formular A und Formular K sind dafür bekannte Musterformulare. Sie stammen aus der Selbstregulierung der Banken (VSB 20), nicht vom Bund.

Stand 10.10.2026. Rechtsquellen: GwG, SR 955.0 (Art. 2a Abs. 3 und 6, Art. 4, 7, 8b, 8c) und GwV-Änderung, AS 2026 364 (Art. 12d–12i GwV, Art. 52 TJPV); Transparenzgesetz AS 2026 323. Software, keine Rechtsberatung.

Auf einen Blick

  • Pflicht: wirtschaftlich berechtigte Person feststellen nach Art. 4 Abs. 1 und 2 Bst. a und b GwG (über Art. 8b Abs. 1 Bst. b GwG).
  • Form: Das GwG verlangt eine „schriftliche oder eine in anderer Form durch Text nachweisbare Erklärung“ (Art. 4 Abs. 2 GwG), kein bestimmtes Formular.
  • Formular A (wirtschaftlich Berechtigte an Vermögenswerten) und Formular K (Kontrollinhaber operativ tätiger Gesellschaften): Musterformulare der Schweizerischen Bankiervereinigung im Anhang der VSB 20.
  • Welche Formulare Sie als Beraterin oder Berater verwenden, regelt das Reglement Ihrer SRO (Art. 8c Abs. 2 GwG).
  • SRO-Anschluss: Gesuch bis spätestens 30.11.2026, wenn Sie am 1.10.2026 bereits als Berater tätig waren (Details).

Keine neuen Geschäftsbeziehungen bis zum SRO-Entscheid: Wer am 1.10.2026 bereits als Beraterin oder Berater tätig war und nicht schon als Finanzintermediär angeschlossen oder beaufsichtigt ist, darf diese Tätigkeit bis zum Entscheid der SRO über das Gesuch nur im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehungen ausüben. Übergangsbestimmung Abs. 1 GwV-Änderung, AS 2026 364

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1. Rechtsgrundlage für Beraterinnen und Berater

Art. 8b Abs. 1 GwG zählt die Sorgfaltspflichten der Beraterinnen und Berater auf: Identifizierung der Kundin oder des Kunden (Art. 3 Abs. 1), „Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 4 Abs. 1 und 2 Bst. a und b)“ und Dokumentationspflicht (Art. 7). Dazu kommt die Pflicht, Gegenstand und Zweck des gewünschten Geschäfts oder der Dienstleistung zu identifizieren (Art. 8b Abs. 2 GwG).

Art. 4 Abs. 1 GwG: Die wirtschaftlich berechtigte Person ist „mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt“ festzustellen und ihre Identität zu überprüfen. Ist die Vertragspartei eine börsenkotierte Gesellschaft oder eine von einer solchen mehrheitlich kontrollierte Tochtergesellschaft, kann darauf verzichtet werden.

Art. 4 Abs. 2 GwG verlangt eine „schriftliche oder eine in anderer Form durch Text nachweisbare Erklärung darüber, wer die wirtschaftlich berechtigte natürliche Person ist“, wenn:

  1. die Vertragspartei nicht mit der wirtschaftlich berechtigten Person identisch ist oder daran Zweifel bestehen;
  2. die Vertragspartei eine Sitzgesellschaft oder eine operativ tätige juristische Person ist.

Art. 4 spricht vom „Finanzintermediär“ und der „Vertragspartei“; für Beraterinnen und Berater gilt er über den Verweis in Art. 8b Abs. 1 Bst. b GwG, und zwar nur Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und b. Den Umfang der Sorgfaltspflichten richten Sie nach den Risiken aus; die SRO regelt ihn für die angeschlossenen Beraterinnen und Berater und sieht vereinfachte oder erhöhte Pflichten vor (Art. 8c GwG).

Die GwV-Änderung (Art. 12d–12i GwV, AS 2026 364) regelt für Beraterinnen und Berater die Unterstellung und den Anschluss, aber nicht, wie die wirtschaftlich berechtigte Person festzustellen ist. Die Einzelheiten stehen im Reglement Ihrer SRO; die FINMA beschreibt, dass die SRO-Reglemente namentlich die Pflicht zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person konkretisieren.

2. Wer ist wirtschaftlich berechtigt?

Operativ tätige juristische Person: Kaskade nach Art. 2a Abs. 3 GwG

„Als wirtschaftlich berechtigte Personen einer operativ tätigen juristischen Person gelten die natürlichen Personen, welche die juristische Person letztendlich dadurch kontrollieren, dass sie direkt oder indirekt, allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten, mit mindestens 25 Prozent des Kapitals oder des Stimmenanteils an dieser beteiligt sind oder sie auf andere Weise kontrollieren. Können diese nicht festgestellt werden, so ist die Identität des obersten Mitglieds des leitenden Organs festzustellen.“

  1. Stufe 1: natürliche Personen mit mindestens 25 Prozent des Kapitals oder des Stimmenanteils, direkt oder indirekt, allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten.
  2. Stufe 2: natürliche Personen, welche die juristische Person auf andere Weise kontrollieren.
  3. Stufe 3 (ersatzweise): Können diese nicht festgestellt werden: das oberste Mitglied des leitenden Organs.

Die Reihenfolge von Stufe 1 und 2 steht so nicht wörtlich im GwG („mit mindestens 25 Prozent … beteiligt sind oder sie auf andere Weise kontrollieren“). Das Musterformular K der Bankiervereinigung fragt in dieser Reihenfolge: zuerst Beteiligung von 25 % oder mehr, dann Kontrolle auf andere Weise, dann ersatzweise die Geschäftsführung (VSB 20, Art. 20).

Sitzgesellschaften und andere nicht operative Rechtseinheiten

Für Sitzgesellschaften verlangt Art. 4 Abs. 2 Bst. b GwG immer eine Erklärung über die wirtschaftlich berechtigte natürliche Person. „Nicht operativ“ sind nach Art. 2a Abs. 6 GwG Rechtseinheiten, die nicht zum Betrieb oder zur Unterstützung der operativen Tätigkeiten eines Unternehmens oder Konzerns gegründet oder unterhalten werden, insbesondere Sitzgesellschaften. Die Kaskade nach Art. 2a Abs. 3 GwG gilt nach ihrem Wortlaut nur für operativ tätige juristische Personen. In der Bankpraxis wird bei Sitzgesellschaften mit Formular A erklärt, wer an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt ist (VSB 20, Art. 39). Wie Ihre SRO das für Beraterinnen und Berater regelt, steht in deren Reglement.

Begriff im Transparenzregister

Für das neue Transparenzregister definiert Art. 4 TJPG (AS 2026 323) die wirtschaftlich berechtigte Person einer Gesellschaft ähnlich: jede natürliche Person, die mit mindestens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmen beteiligt ist oder die Gesellschaft auf andere Weise kontrolliert; subsidiär das oberste Mitglied des leitenden Organs.

3. Was sind Formular A und Formular K?

Herkunft: Beide sind Musterformulare im Anhang der „Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken“ (VSB 20) der Schweizerischen Bankiervereinigung. Die VSB 20 ist Selbstregulierung der Banken, kein Gesetz und keine Verordnung. Die Botschaft des Bundesrates nimmt auf „das Formular K der VSB 20“ Bezug (BBl 2024 1607).

  • Formular A – „Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten“: Die Vertragspartei erklärt, wer an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt ist, mit Name, Vorname, Geburtsdatum, Nationalität und effektiver Wohnsitzadresse bzw. Firma, Domiziladresse und Domizilstaat (VSB 20, Art. 27–28). Bei Sitzgesellschaften verlangen die Banken diese Erklärung mit Formular A (VSB 20, Art. 39).
  • Formular K – „Feststellung des Kontrollinhabers“ an nicht börsenkotierten, operativ tätigen juristischen Personen und Personengesellschaften: Name, Vorname und effektive Wohnsitzadresse der Kontrollinhaber (VSB 20, Art. 20–21).
  • Für Stiftungen und Trusts kennt die VSB 20 eigene Muster (Formular S bzw. T).

Die VSB 20 erlaubt den Banken eigene Formulare mit gleichwertigem Inhalt. Für Beraterinnen und Berater ist nicht die VSB 20, sondern das Reglement der SRO massgeblich (Art. 8c Abs. 2 GwG). Ob Ihre SRO Formular A und K übernimmt oder eigene Formulare vorgibt, steht in deren Reglement und Unterlagen. Amtliche Formulare des Bundes zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person nennen GwG und GwV nicht.

4. Wann welches Formular?

Kundin oder KundePflicht nach GwGTypisches Formular (Bankpraxis VSB 20)
Natürliche Person, die für sich selbst handeltFeststellen; schriftliche Erklärung nötig, wenn Zweifel bestehen (Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 Bst. a)Formular A bei Zweifeln
Natürliche Person, die für eine andere Person handeltSchriftliche Erklärung (Art. 4 Abs. 2 Bst. a)Formular A
Operativ tätige juristische Person, nicht börsenkotiertSchriftliche Erklärung; Kaskade nach Art. 2a Abs. 3 (Art. 4 Abs. 2 Bst. b)Formular K; hält sie Vermögenswerte für Dritte, zusätzlich Formular A
Sitzgesellschaft oder andere nicht operative RechtseinheitSchriftliche Erklärung (Art. 4 Abs. 2 Bst. b)Formular A (VSB 20, Art. 39)
Börsenkotierte Gesellschaft oder mehrheitlich von ihr kontrollierte TochterFeststellung kann entfallen (Art. 4 Abs. 1 Satz 2)–
Stiftung, TrustFeststellen nach Art. 4 Abs. 1 und 2; Einzelheiten im SRO-ReglementFormular S bzw. T

Spalte „Typisches Formular“: Praxis der Banken nach VSB 20, keine Vorgabe von GwG oder GwV. Für Ihre Mandate gilt das Reglement Ihrer SRO.

5. Transparenzregister

Seit dem 1.10.2026 gilt das Transparenzgesetz (TJPG, AS 2026 323). Für Beraterinnen und Berater wichtig:

  • Eigene Prüfung bleibt: „Die Prüfung der wirtschaftlich berechtigten Personen durch Finanzintermediäre sowie durch Beraterinnen und Berater im Sinne von Artikel 2 Absätze 3bis und 3ter GwG richtet sich nach den Artikeln 4, 8b und 8c GwG. Wenn sich aus dieser Prüfung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt nichts Abweichendes ergibt, können sie sich auf die Einträge im Transparenzregister verlassen.“ (Art. 23 Abs. 2 TJPG). Die Einträge sind deklaratorisch (Art. 23 Abs. 1 TJPG).
  • Online-Abruf: Beraterinnen und Berater können Daten des Registers online abrufen, soweit sie zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach dem GwG erforderlich sind; die Verwendung ist auf diesen Zweck beschränkt (Art. 27 TJPG). Abfragen ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den Sorgfaltspflichten gelten als nicht zweckkonform (Art. 54 Abs. 3 TJPV, AS 2026 364).
  • Dritte beiziehen: Sie können Dritte zur Nutzung des Zugangs bevollmächtigen, wenn diese mit der Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlich berechtigten Person beauftragt sind (Art. 52 TJPV).
  • Meldung von Unterschieden: Art. 30 TJPG verpflichtet nach seinem Wortlaut Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 2 und 3 GwG; Beraterinnen und Berater nennt er nicht.
  • Einträge können noch fehlen: Bestehende Gesellschaften haben für ihre erste Meldung Übergangsfristen, je nach Fall bis zu zwei Jahre nach Inkrafttreten (Art. 51 TJPG).

6. Typische Fehler

  • Nur den Registereintrag übernehmen: Verlassen dürfen Sie sich darauf nur, wenn sich aus Ihrer eigenen Prüfung nichts Abweichendes ergibt (Art. 23 Abs. 2 TJPG).
  • Direkt die Geschäftsführung eintragen: Das oberste Mitglied des leitenden Organs gilt nur ersatzweise, wenn keine Person mit 25 Prozent oder mit Kontrolle auf andere Weise festgestellt werden kann (Art. 2a Abs. 3 GwG).
  • Eine Gesellschaft statt einer Person nennen: Wirtschaftlich berechtigt sind natürliche Personen (Art. 2a Abs. 3, Art. 4 Abs. 2 GwG).
  • Indirekte Beteiligungen und Absprachen übersehen: Mitgezählt wird, wer „direkt oder indirekt, allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten“ beteiligt ist (Art. 2a Abs. 3 GwG).
  • Sitzgesellschaft wie eine operative Gesellschaft behandeln: Für Sitzgesellschaften gilt die Kaskade nach Art. 2a Abs. 3 GwG nach dem Wortlaut nicht; massgeblich ist, wer wirtschaftlich berechtigt ist (Art. 4 GwG, Art. 2a Abs. 6 GwG).
  • Erklärung nicht ablegen oder nicht aktualisieren: Belege sind so zu erstellen, dass fachkundige Dritte sich ein zuverlässiges Urteil bilden können, periodisch zu überprüfen und nach Ende der Geschäftsbeziehung mindestens zehn Jahre aufzubewahren (Art. 7 GwG).
  • Musterformular als amtliches Formular verstehen: Formular A und K sind Muster der Bankiervereinigung. Massgeblich für Sie ist das Reglement Ihrer SRO.

Keine neuen Geschäftsbeziehungen bis zum SRO-Entscheid: Wer am 1.10.2026 bereits als Beraterin oder Berater tätig war und nicht schon als Finanzintermediär angeschlossen oder beaufsichtigt ist, darf diese Tätigkeit bis zum Entscheid der SRO über das Gesuch nur im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehungen ausüben. Übergangsbestimmung Abs. 1 GwV-Änderung, AS 2026 364

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7. Häufige Fragen

Muss ich als Berater Formular A oder K verwenden?

GwG und GwV schreiben kein bestimmtes Formular vor. Verlangt ist eine „schriftliche oder eine in anderer Form durch Text nachweisbare Erklärung“ darüber, wer die wirtschaftlich berechtigte natürliche Person ist (Art. 4 Abs. 2 GwG). Formular A und K sind Musterformulare der Bankiervereinigung (VSB 20). Welche Form Ihre SRO verlangt, steht in deren Reglement (Art. 8c Abs. 2 GwG).

Reicht ein Auszug aus dem Transparenzregister?

Nicht für sich allein. Ihre Prüfung richtet sich nach Art. 4, 8b und 8c GwG. Ergibt sich daraus mit der gebotenen Sorgfalt nichts Abweichendes, können Sie sich auf die Einträge im Transparenzregister verlassen (Art. 23 Abs. 2 TJPG). Bei bestehenden Gesellschaften kann der Eintrag wegen der Übergangsfristen noch fehlen (Art. 51 TJPG).

Wer ist wirtschaftlich berechtigt, wenn niemand 25 Prozent hält?

Bei einer operativ tätigen juristischen Person gelten dann die natürlichen Personen, welche sie auf andere Weise kontrollieren. Können auch diese nicht festgestellt werden, ist die Identität des obersten Mitglieds des leitenden Organs festzustellen (Art. 2a Abs. 3 GwG).

Muss ich bei börsenkotierten Gesellschaften etwas feststellen?

Ist die Kundin oder der Kunde eine börsenkotierte Gesellschaft oder eine von einer solchen mehrheitlich kontrollierte Tochtergesellschaft, kann auf die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person verzichtet werden (Art. 4 Abs. 1 GwG).

Gibt es amtliche Formulare zum Herunterladen?

GwG und GwV nennen keine amtlichen Formulare dafür. Die Musterformulare A und K stehen im Anhang der VSB 20 der Bankiervereinigung; Ihre SRO stellt allenfalls eigene Formulare zur Verfügung. Diese Seite bietet deshalb keine Formulare zum Herunterladen an.

8. Quellen

  • GwG, konsolidierte Fassung Stand 1.10.2026 (Art. 2a Abs. 3 und 6, Art. 3, 4, 7, 8b, 8c): SR 955.0
  • GwG-Änderung vom 26.9.2025: AS 2026 322
  • Transparenzgesetz (TJPG) vom 26.9.2025 (Art. 4, 23, 27, 30, 51): AS 2026 323
  • Verordnung vom 12.6.2026 (TJPV, Art. 52, 54) mit Änderung der GwV (Anhang Ziff. 6, Art. 12d–12i, Übergangsbestimmung): AS 2026 364
  • Botschaft des Bundesrates: BBl 2024 1607
  • FINMA, Selbstregulierungsorganisationen (Reglemente der SRO, Liste der anerkannten SRO): finma.ch
  • Selbstregulierung der Banken, nicht amtlich: Schweizerische Bankiervereinigung, VSB 20 (Art. 20–21, 27–28, 39 und Musterformulare im Anhang)