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SRO-Anschluss als Berater: Frist, Unterlagen, Ablauf

Wer seit dem 1. Oktober 2026 als Beraterin oder Berater unter das Geldwäschereigesetz fällt, muss sich einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) anschliessen (Art. 14 Abs. 1 GwG). Wer am 1.10.2026 bereits so tätig war: Gesuch bis spätestens 30.11.2026.

Stand 10.10.2026. Rechtsquellen: GwG, SR 955.0 (Art. 2, 8b–8d, 12a, 14) und GwV-Änderung, AS 2026 364 (Art. 12d–12i GwV, Übergangsbestimmung). Software, keine Rechtsberatung.

Auf einen Blick

  • Anschlusspflicht: Beraterinnen und Berater müssen sich einer SRO anschliessen (Art. 14 Abs. 1 GwG).
  • Schon am 1.10.2026 tätig: Gesuch bis spätestens 30.11.2026 einreichen. Der Anschluss selbst muss bis dann noch nicht vollzogen sein.
  • Bis zum Entscheid der SRO: nur bestehende Geschäftsbeziehungen weiterführen.
  • Bereits als Finanzintermediär angeschlossen oder beaufsichtigt: Mitteilung an die bisherige Aufsicht statt neues Gesuch.
  • Anerkannte SRO: Liste der FINMA (zehn SRO, Stand 10.10.2026).

Keine neuen Geschäftsbeziehungen bis zum SRO-Entscheid: Wer am 1.10.2026 bereits als Beraterin oder Berater tätig war und nicht schon als Finanzintermediär angeschlossen oder beaufsichtigt ist, darf diese Tätigkeit bis zum Entscheid der SRO über das Gesuch nur im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehungen ausüben. Übergangsbestimmung Abs. 1 GwV-Änderung, AS 2026 364

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1. Wer muss sich anschliessen?

Art. 14 Abs. 1 GwG: „Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 und Beraterinnen und Berater müssen sich einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen.“ Die FINMA hält auf ihrer SRO-Seite fest, dass berufsmässig tätige Beraterinnen und Berater nach Art. 2 Abs. 3bis und 3ter GwG sich „einer von der FINMA anerkannten SRO“ anschliessen müssen.

Beraterin oder Berater ist nicht eine Berufsgruppe, sondern wer eine bestimmte Tätigkeit ausübt:

  • berufsmässige Mitwirkung für Dritte bei finanziellen Transaktionen im Zusammenhang mit den Rechtsvorgängen nach Art. 2 Abs. 3bis Bst. a–e GwG (Grundstückkauf und -verkauf; Gründung, Führung und Verwaltung, Einlagen und Ausschüttungen von nicht operativen Rechtseinheiten; Rechtseinheiten mit Sitz im Ausland; Kauf und Verkauf von Rechtseinheiten durch nicht operative Rechtseinheiten), wobei die Beratung kausal beitragen muss (Art. 12d GwV);
  • berufsmässige Bereitstellung von Adressen oder Räumen als Domizil oder Sitz für Rechtseinheiten für mehr als sechs Monate (Art. 2 Abs. 3ter GwG).

Berufsmässig ist die Beratung, wenn sie eine selbstständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, und in jedem Fall ab den Schwellen nach Art. 12f Abs. 1 GwV (mehr als 50 000 Franken Bruttoerlös, mehr als 20 Kundinnen oder Kunden bzw. Rechtsvorgänge, Vermögenswerte Dritter über 5 Millionen Franken oder Transaktionen über 2 Millionen Franken pro Kalenderjahr). Es gibt zahlreiche Ausnahmen (Art. 2 Abs. 4 Bst. f, 4bis, 4ter GwG; Art. 2 Abs. 3 GwV). Details im Ratgeber.

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2. Frist und Übergangsregel

Die Frist steht in der Übergangsbestimmung zur GwV-Änderung (AS 2026 364, Anhang Ziff. 6):

„1 Wer am 1. Oktober 2026 eine Tätigkeit als Beraterin oder Berater nach Artikel 2 Absätze 3bis oder 3ter GwG ausübt, muss bis zum 1. Dezember 2026 bei einer SRO ein Gesuch um Anschluss einreichen. Sie oder er darf ihre oder seine Tätigkeit bis zum Erhalt des Entscheids über das Gesuch nur im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehungen weiterhin ausüben.“

Die französische Fassung (RO 2026 364) sagt „avant le 1er décembre 2026“, also vor dem 1. Dezember. Deshalb: Gesuch bis spätestens 30.11.2026. Bis zu diesem Datum muss das Gesuch eingereicht sein; der Anschluss selbst kann später folgen.

Bis zum Entscheid der SRO dürfen Sie die Beratungstätigkeit nur im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehungen ausüben. Neue Geschäftsbeziehungen sind davon nicht gedeckt. Ob innerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung neue Aufträge derselben Kundin oder desselben Kunden zulässig sind, sagt die Bestimmung nicht ausdrücklich: unklar – bitte Fachperson/SRO prüfen.

Erst nach dem 1.10.2026 berufsmässig? Dann gelten die Pflichten nach Art. 8b, 8d, 9, 9b, 10a und 11a GwG unverzüglich, und das Gesuch ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Wechsel einzureichen (Art. 12g Abs. 1 GwV). Bis zum Anschluss dürfen Sie die bestehenden Kundinnen und Kunden weiterhin beraten und von ihnen Aufträge für neue Geschäfte und Dienstleistungen annehmen (Art. 12g Abs. 2 GwV).

3. Bereits angeschlossene Finanzintermediäre: Mitteilung statt Gesuch

Übergangsbestimmung Abs. 2: „Finanzintermediäre, die am 1. Oktober 2026 als Beraterin oder Berater nach Artikel 2 Absätze 3bis oder 3ter GwG ausüben, müssen diese Beratungstätigkeit bis am 1. Dezember 2026 der für die Aufsicht zuständigen Behörde oder Organisation mitteilen. Sie dürfen die bestehenden Kundinnen und Kunden weiterhin beraten und Aufträge für neue Geschäfte und Dienstleistungen annehmen.“ Auch hier gilt sicherheitshalber der 30.11.2026 (französisch „avant le 1er décembre 2026“).

Wer als Finanzintermediär nach Art. 2 Abs. 3 GwG einer anerkannten SRO angeschlossen ist und berät, untersteht für sämtliche Tätigkeiten der Aufsicht dieser SRO (Art. 12a Abs. 2 GwG); wer einer spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörde untersteht, entsprechend dieser Behörde (Art. 12a Abs. 1 GwG). Die FINMA bestätigt die Meldung bis 1.12.2026 für ihre Beaufsichtigten auf ihrer Seite zur Revision. Welche Angaben die Mitteilung enthalten muss, regelt die Übergangsbestimmung nicht: Fragen Sie Ihre SRO bzw. Aufsicht.

4. Ablauf in Schritten

  1. Unterstellung prüfen: Tätigkeit nach Art. 2 Abs. 3bis/3ter GwG, kausale Mitwirkung (Art. 12d GwV), Berufsmässigkeit (Art. 12f GwV), Ausnahmen. Der Gratis-Selbstcheck führt durch diese Punkte.
  2. Status klären: Bereits als Finanzintermediär angeschlossen oder beaufsichtigt? Dann Mitteilung (Abschnitt 3), sonst Gesuch.
  3. SRO wählen: aus der Liste der von der FINMA anerkannten SRO. Die SRO können den Anschluss von der Tätigkeit in bestimmten Bereichen abhängig machen und weitere Anschlussvoraussetzungen vorsehen (Art. 14 Abs. 3 GwG). Klären Sie deshalb zuerst, ob die SRO Beraterinnen und Berater mit Ihrer Tätigkeit aufnimmt.
  4. Unterlagen zusammenstellen: nach dem Gesuchsformular der gewählten SRO (typische Unterlagen).
  5. Gesuch einreichen: Gesuch bis spätestens 30.11.2026. Bewahren Sie einen Beleg über die Einreichung auf (Praxis-Tipp, keine Vorgabe der amtlichen Texte).
  6. Bis zum Entscheid: nur bestehende Geschäftsbeziehungen weiterführen (Übergangsbestimmung Abs. 1).
  7. Pflichten umsetzen: Die Sorgfaltspflichten (Art. 8b GwG), organisatorischen Massnahmen (Art. 8d GwG) und die Meldepflicht (Art. 9 Abs. 1ter GwG) gelten seit dem Inkrafttreten am 1.10.2026; eine eigene Übergangsfrist dafür sieht die Übergangsbestimmung nicht vor.
  8. Nach dem Anschluss: Das Reglement der SRO regelt den Umfang der Sorgfaltspflichten (Art. 8c Abs. 2 GwG). Die SRO kontrolliert die Einhaltung, laut FINMA etwa mit periodischen Prüfungen.

5. Typische Unterlagen

Anspruch auf Anschluss haben Sie nach Art. 14 Abs. 2 GwG, wenn:

  1. Sie durch Ihre internen Vorschriften und Ihre Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten nach dem GwG sicherstellen;
  2. Sie einen guten Ruf geniessen und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten bieten;
  3. die mit Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen diese Voraussetzungen auch erfüllen; und
  4. die qualifiziert Beteiligten einen guten Ruf geniessen und gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt.

Typische Unterlagen, um diese Voraussetzungen zu belegen (die verbindliche Liste steht im Gesuchsformular Ihrer SRO):

  • ausgefülltes Gesuchsformular der gewählten SRO mit Beschreibung der Beratungstätigkeit (welche Rechtsvorgänge nach Bst. a–e bzw. Domizil, Umfang);
  • Handelsregisterauszug (bei eingetragenen Unternehmen);
  • Lebenslauf und Ausweiskopie der verantwortlichen Personen;
  • Strafregisterauszug als Beleg für Ruf und Gewähr (Bst. b und c);
  • Angaben zu qualifiziert Beteiligten (Bst. d);
  • interne Vorschriften (z. B. interne Weisung) und Beschreibung der Betriebsorganisation (Bst. a). Ob diese schon mit dem Gesuch einzureichen sind, legt die SRO fest.

Beispiel einer SRO (Angabe der SRO, nicht amtlich): Das Berater-Anmeldeformular der SRO-Treuhand Suisse verlangt als Beilagen den Nachweis der Verbandsmitgliedschaft, einen Handelsregisterauszug, einen Lebenslauf, einen Strafregisterauszug (nicht älter als drei Monate), eine Pass- oder ID-Kopie und eine Erklärung über Verfahren (Anmeldeformular Berater).

6. Von der FINMA anerkannte SRO

Die FINMA anerkennt und beaufsichtigt die SRO. Ihre Liste der von der FINMA anerkannten Selbstregulierungsorganisationen nennt im Stand vom 10.10.2026 zehn SRO (Namen wie in der FINMA-Liste):

  • AOOS – Schweizerische Aktiengesellschaft für Aufsicht
  • Association Romande des Intermédiaires Financiers (ARIF)
  • PolyReg Allg. Selbstregulierungs-Verein
  • Schweizerischer Leasingverband (SRO SLV)
  • Selbstregulierungsorganisation des Schweiz. Anwaltsverbandes und des Schweizer Notarenverbandes (SRO SAV/SNV)
  • Selbstregulierungsorganisation des Schweizerischen Versicherungsverbandes (SRO-SVV)
  • Selbstregulierungsorganisation Schweizer Verband der Investmentgesellschaften (SRO SVIG)
  • SO-FIT Organisme de Surveillance pour Intermédiaires Financiers & Trustees
  • SRO-Treuhand Suisse
  • VQF Verein zur Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen

Nicht jede SRO nimmt jede Tätigkeit auf (Art. 14 Abs. 3 GwG). Ob eine SRO Beraterinnen und Berater mit Ihrer Tätigkeit aufnimmt, steht in ihrem Reglement oder auf ihrer Website. Massgeblich ist immer die aktuelle Liste auf finma.ch.

7. Gebühren laut SRO

Die Gebühren legt jede SRO selbst fest. Die folgenden Zahlen stammen aus den öffentlichen Tarifen der SRO (abgerufen am 10.10.2026). Es sind Angaben der SRO, keine amtlichen Zahlen; massgeblich ist der jeweils aktuelle Tarif. Jährliche Beiträge sowie Kosten für Prüfungen und Ausbildung kommen hinzu.

SROEinmalige Gebühr beim Anschluss (laut Tarif)Quelle
ARIFCHF 600 für 2026 (CHF 500 für USPI-Mitglieder) statt regulär CHF 1500Modalités d’affiliation
PolyRegAufnahmegebühr ab CHF 1600 (kleinste Betriebsgrösse)Beitragsskala ab 1.10.2026
SRO SAV/SNVCHF 300 für Berater-Gesuche, die nach dem 1.10.2026 bis 30.11.2026 eingereicht werden (ab 1.12.2026 CHF 500)Gebührenreglement
SRO-Treuhand Suisseeinmalige Anschlussgebühr CHF 1000 (ohne MWST)Gebührentarif
VQFAdministrationsgebühr Aufnahmeverfahren CHF 2000 zzgl. MWST, dazu eine Zusatzgebühr nach AufwandGebührenreglement 1101.5

Nur Auswahl; für die übrigen SRO der FINMA-Liste wurden keine Tarife ausgewertet. Ob die jeweilige SRO Ihre Tätigkeit aufnimmt, ist damit nicht gesagt (siehe Abschnitt 6).

8. Organisatorische Pflichten

Art. 8d GwG: „Die Beraterinnen und Berater treffen in ihrem Bereich die organisatorischen Massnahmen, die zur Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung sowie von Verstössen gegen Zwangsmassnahmen nach dem EmbG notwendig sind. Sie sorgen namentlich für genügende Ausbildung des Personals und für Kontrollen.“

Art. 8d nennt keine bestimmte „interne Weisung“. Dass Sie interne Vorschriften und eine passende Betriebsorganisation brauchen, folgt aus der Anschlussvoraussetzung in Art. 14 Abs. 2 Bst. a GwG. Den Umfang der Sorgfaltspflichten regelt die SRO risikobasiert in ihrem Reglement (Art. 8c GwG).

Daneben gelten die Sorgfaltspflichten nach Art. 8b GwG (Kundin oder Kunde identifizieren, wirtschaftlich berechtigte Person feststellen, dokumentieren, Gegenstand und Zweck des Geschäfts identifizieren) und die Meldepflicht an die Meldestelle für Geldwäscherei (Art. 9 Abs. 1ter GwG).

9. Folgen ohne Anschluss

  • Tätigkeit ohne SRO-Anschluss: Nach Art. 44 FINMAG wird bestraft, wer vorsätzlich „eine Tätigkeit, die den Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation voraussetzt“, ohne diesen Anschluss ausübt: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; bei Fahrlässigkeit Busse bis zu 250 000 Franken (SR 956.1, Fassung Stand 1.4.2025). Dass Art. 44 FINMAG auch für Beraterinnen und Berater gilt, folgt aus seinem Wortlaut zusammen mit Art. 14 Abs. 1 GwG: Auslegung, nicht amtlich bestätigt.
  • Frist verpasst oder Anschluss verweigert (bei späterem Wechsel oder nach Austritt): Dann ist es untersagt, weiterhin als Beraterin oder Berater tätig zu sein (Art. 12g Abs. 3 und Art. 12h Abs. 3 GwV).
  • Frist 30.11.2026 verpasst (schon am 1.10.2026 tätig): Die Übergangsbestimmung wiederholt dieses Verbot nicht ausdrücklich. Was dann gilt: unklar – bitte Fachperson/SRO prüfen.
  • Meldepflicht verletzt: Busse bis zu 500 000 Franken bei Vorsatz, bis zu 150 000 Franken bei Fahrlässigkeit (Art. 37 GwG).
  • Sorgfaltspflichten verletzt: Die SRO sanktioniert mit Verwarnungen, Verweisen und Konventionalstrafen (Art. 25 Abs. 3 Bst. c GwG); laut FINMA kann eine SRO Mitglieder auch ausschliessen.

Keine neuen Geschäftsbeziehungen bis zum SRO-Entscheid: Wer am 1.10.2026 bereits als Beraterin oder Berater tätig war und nicht schon als Finanzintermediär angeschlossen oder beaufsichtigt ist, darf diese Tätigkeit bis zum Entscheid der SRO über das Gesuch nur im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehungen ausüben. Übergangsbestimmung Abs. 1 GwV-Änderung, AS 2026 364

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10. Häufige Fragen

Muss ich bis 30.11.2026 schon angeschlossen sein?

Nein. Bis dann muss das Gesuch eingereicht sein: Gesuch bis spätestens 30.11.2026 (Übergangsbestimmung Abs. 1, AS 2026 364; französisch „avant le 1er décembre 2026“). Bis zum Entscheid der SRO dürfen Sie die Beratungstätigkeit nur im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehungen ausüben.

Darf ich nach dem Einreichen des Gesuchs Neukunden annehmen?

Wer am 1.10.2026 bereits tätig war und nicht schon als Finanzintermediär angeschlossen oder beaufsichtigt ist: nicht bis zum Entscheid. Die Tätigkeit ist „bis zum Erhalt des Entscheids über das Gesuch nur im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehungen“ erlaubt (Übergangsbestimmung Abs. 1). Das Einreichen allein ändert daran nichts.

Kann ich jede SRO wählen?

Sie wählen unter den von der FINMA anerkannten SRO. Diese können den Anschluss von der Tätigkeit in bestimmten Bereichen abhängig machen und weitere Anschlussvoraussetzungen vorsehen (Art. 14 Abs. 3 GwG). Einen Anspruch auf Anschluss haben Sie, wenn Sie die Voraussetzungen nach Art. 14 Abs. 2 GwG erfüllen.

Ich bin als Finanzintermediär schon einer SRO angeschlossen. Brauche ich ein neues Gesuch?

Nach dem Wortlaut nein: Sie müssen die Beratungstätigkeit der für die Aufsicht zuständigen Behörde oder Organisation mitteilen, sicherheitshalber bis spätestens 30.11.2026 (Übergangsbestimmung Abs. 2, AS 2026 364). Sie unterstehen dann für sämtliche Tätigkeiten der Aufsicht dieser SRO (Art. 12a Abs. 2 GwG).

Was kostet der Anschluss?

Das legt jede SRO in ihrem Tarif fest. Laut den öffentlichen Tarifen einzelner SRO liegt die einmalige Gebühr beim Anschluss zwischen CHF 300 und CHF 2000, dazu kommen jährliche Beiträge und Prüfkosten (Angaben der SRO, keine amtlichen Zahlen; Details in Abschnitt 7).

11. Quellen

  • GwG, konsolidierte Fassung Stand 1.10.2026 (Art. 2, 8b–8d, 9, 12a, 14, 25, 37): SR 955.0
  • GwG-Änderung vom 26.9.2025: AS 2026 322
  • Verordnung vom 12.6.2026 (TJPV), Anhang Ziff. 6 mit Änderung der GwV (Art. 2 Abs. 3, Art. 12d–12i, Übergangsbestimmung): AS 2026 364 (französisch: RO 2026 364)
  • FINMAG, Art. 44 (Anwendung auf Berater: Auslegung, nicht amtlich bestätigt): SR 956.1
  • FINMA, Selbstregulierungsorganisationen (inkl. Liste der anerkannten SRO): finma.ch
  • FINMA, Hinweise zur Revision GwG/GwV: finma.ch
  • Nur für Gebühren und Unterlagen-Beispiel (Angaben der SRO, nicht amtlich): Tarife und Formulare der SRO wie in Abschnitt 5 und 7 verlinkt.