GwG für Berater: SRO-Frist 1.12.2026 – was Treuhänder und Domizilgeber jetzt wissen müssen
Seit dem 1. Oktober 2026 gilt das Geldwäschereigesetz (GwG) auch für Beraterinnen und Berater, die berufsmässig an bestimmten Rechtsvorgängen mitwirken oder Domizil gewähren. Wer am 1.10.2026 bereits so tätig war, muss bei einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) ein Gesuch um Anschluss einreichen. Sicher ist: Gesuch bis spätestens 30.11.2026 einreichen.
Stand: 9. Oktober 2026. Alle Aussagen mit Artikel und Link auf die amtliche Fassung (fedlex) bzw. die FINMA.
Auf einen Blick
- In Kraft seit 1.10.2026 (AS 2026 322; GwV-Änderung AS 2026 364).
- Betroffen: berufsmässige Mitwirkung bei Grundstückkäufen, bei Gründung, Führung und Verwaltung von nicht operativen bzw. ausländischen Rechtseinheiten sowie Domizil-Bereitstellung über sechs Monate.
- Berufsmässig in jedem Fall ab: mehr als 50 000 Franken Bruttoerlös, mehr als 20 Kunden oder Rechtsvorgänge, mehr als 5 Mio. Franken Vermögenswerte oder mehr als 2 Mio. Franken Transaktionsvolumen pro Jahr.
- Frist: Die Verordnung nennt „bis zum 1. Dezember 2026“, die französische Fassung „avant le 1er décembre 2026“. Sicherer letzter Tag für das Gesuch: 30.11.2026.
- Bis zum SRO-Entscheid: nur bestehende Geschäftsbeziehungen weiterführen.
Seit 1.10.2026: Wer schon am 1.10.2026 als Beraterin oder Berater tätig war und nicht bereits als Finanzintermediär angeschlossen oder beaufsichtigt ist, darf bis zum Entscheid der SRO über das Gesuch nur im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehungen weiterarbeiten. Prüfen Sie, ob das Sie betrifft.
1. Was hat sich am 1.10.2026 geändert?
Das Parlament hat das GwG am 26. September 2025 geändert. Die Referendumsfrist ist am 15. Januar 2026 unbenützt abgelaufen, und der Bundesrat hat die Änderung am 12. Juni 2026 auf den 1. Oktober 2026 in Kraft gesetzt (AS 2026 322). Am gleichen Tag traten das neue Transparenzgesetz (TJPG, AS 2026 323) und die zugehörige Verordnung in Kraft, die auch die Geldwäschereiverordnung (GwV) ändert (AS 2026 364, Anhang Ziff. 6).
Neu ist Art. 2 Abs. 1 Bst. c GwG: Das Gesetz gilt „für Beraterinnen und Berater“. Diese müssen sich einer SRO anschliessen (Art. 14 Abs. 1 GwG). Noch nicht in Kraft sind die Bestimmungen zu Urkundspersonen im öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis (Art. 2 Abs. 3quater, Art. 22b GwG); sie werden später in Kraft gesetzt.
2. Wer ist betroffen? Treuhänder, Domizilgeber und weitere Berater
Das Gesetz erfasst keine Berufsgruppe als solche. Entscheidend ist, was Sie tun. Als Beraterinnen und Berater gelten nach Art. 2 Abs. 3bis GwG natürliche und juristische Personen, „die für Dritte berufsmässig bei finanziellen Transaktionen einschliesslich der Mittelbeschaffung im Zusammenhang mit folgenden konkreten Rechtsvorgängen mitwirken“:
- Kauf und Verkauf von Grundstücken;
- Gründung und Errichtung von nicht operativen Rechtseinheiten mit Sitz in der Schweiz oder von Rechtseinheiten mit Sitz im Ausland;
- Führung und Verwaltung von nicht operativen Rechtseinheiten;
- Einlagen und Ausschüttungen von nicht operativen Rechtseinheiten;
- Kauf und Verkauf von Rechtseinheiten, sofern der Kauf oder Verkauf durch eine nicht operative Rechtseinheit erfolgt.
Domizilgeber sind gesondert erfasst: Als Berater gelten zudem Personen, „die berufsmässig für die Dauer von mehr als sechs Monaten Adressen oder Räume als Domizil oder Sitz für Rechtseinheiten bereitstellen“ (Art. 2 Abs. 3ter GwG).
Was heisst „nicht operativ“? Nach Art. 2a Abs. 6 GwG sind das Rechtseinheiten, „die nicht zum Zweck des Betriebs oder der Unterstützung der operativen Tätigkeiten eines Unternehmens oder eines Konzerns gegründet oder unterhalten werden, insbesondere Sitzgesellschaften“. Für Treuhänder bedeutet das: Mandate bei Sitzgesellschaften und bei Gesellschaften mit Sitz im Ausland stehen im Fokus. Organtätigkeiten für operative Gesellschaften sind dagegen ausgenommen (siehe Ausnahmen).
Mitwirkung heisst kausale Beratung. Art. 12d GwV präzisiert: Die Mitwirkung „umfasst die Beratung, die kausal zu einem Rechtsvorgang im Zusammenhang mit einer finanziellen Transaktion nach Artikel 2 Absatz 3bis Buchstaben a–e GwG beiträgt.“
Grundstücke: Erfasst sind Kauf und Verkauf eines Grundstücks, Rechtsgeschäfte, die wirtschaftlich wie ein Kauf oder Verkauf wirken, sowie die entgeltliche Belastung mit Nutzniessung oder Baurecht (Art. 12e Abs. 1–2 GwV). Unterstellt wird die Tätigkeit, „sobald beide Parteien ihren Willen zum Abschluss des Kaufvertrags erklärt haben, und keine Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 4ter GwG vorliegt“ (Art. 12e Abs. 3 GwV). Dass die Tätigkeit vor diesem Zeitpunkt noch nicht unterstellt ist, ist eine Auslegung, nicht amtlich bestätigt. Im Zweifel durch eine Fachperson oder SRO prüfen lassen.
Bereits beaufsichtigte Finanzintermediäre: Wer als Finanzintermediär schon einer anerkannten SRO angeschlossen ist oder einer spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörde untersteht und zusätzlich berät, bleibt für sämtliche Tätigkeiten bei dieser Aufsicht (Art. 12a Abs. 1–2 GwG). Das betrifft viele Treuhänder, die schon heute angeschlossen sind.
3. Ausnahmen
Das GwG nennt mehrere Ausnahmen, die Geldwäschereiverordnung ergänzt sie (siehe unten, Art. 2 Abs. 3 GwV). Für Berater besonders relevant:
- Verfahren: Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notare mit einer Tätigkeit im Zusammenhang mit Gerichts-, Straf-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren (Art. 2 Abs. 4 Bst. f GwG).
- Revision: Von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde zugelassene oder beaufsichtigte Personen „für ihre Revisions- und Prüftätigkeit“ (Art. 2 Abs. 4bis GwG).
- Tiefes Risiko (Art. 2 Abs. 4ter GwG), unter anderem:
- Transaktionen infolge Familien-, Ehe- und Ehegüterrecht, Erbrecht oder Schenkung oder zwischen verbundenen Personen (Bst. a);
- Übertragungen von Grundstücken und Rechtseinheiten mit einem Wert unter fünf Millionen Franken, soweit der Kaufpreis ausschliesslich über dem Gesetz unterstellte Banken oder andere Finanzintermediäre geleistet und empfangen wird (Bst. b);
- Kauf von selbst bewohnten Wohnliegenschaften in der Schweiz und von Ersatzliegenschaften (Bst. c);
- Übertragungen nach bäuerlichem Bodenrecht an Selbstbewirtschafter und Güterzusammenlegungen (Bst. d–e);
- Organtätigkeiten für operative Rechtseinheiten sowie für gemeinnützige Stiftungen und operativ tätige Vereine mit Sitz in der Schweiz (Bst. f);
- Errichtung von Stiftungen von Todes wegen (Bst. g);
- reine Beurkundung ohne akzessorische Beratungstätigkeit (Bst. h).
Keine Beraterinnen und Berater nach Art. 2 Abs. 3 GwV
Zusätzlich hält die Geldwäschereiverordnung in der seit 1.10.2026 geltenden Fassung fest (Art. 2 Abs. 3 GwV, AS 2026 364, Anhang Ziff. 6): „Keine Beraterinnen und Berater sind:
- Personen, die Dienstleistungen unter Konzerngesellschaften erbringen;
- Hilfspersonen von Beraterinnen und Beratern, sofern die Hilfspersonen:
- von der Beraterin oder dem Berater sorgfältig ausgewählt sind und deren oder dessen Weisungen und Kontrolle unterstehen,
- in die organisatorischen Massnahmen der Beraterin oder des Beraters nach Artikel 8d GwG einbezogen sind und entsprechend aus- und weitergebildet werden,
- ausschliesslich im Namen der Beraterin oder des Beraters und auf deren oder dessen Rechnung handeln,
- von der Beraterin oder dem Berater und nicht von der Endkundin oder dem Endkunden entschädigt werden, und
- mit der Beraterin oder dem Berater über die Einhaltung der vorstehenden Anforderungen eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen haben;
- Versicherungsvermittlerinnen, Versicherungsvermittler und Dritte, welchen aufgrund schriftlicher Delegationsverträge mit Versicherungsunternehmen die Einhaltung der Sorgfaltspflichten delegiert wurde, im Rahmen ihrer Tätigkeit für Versicherungsunternehmen.“
Für Hilfspersonen müssen alle fünf Voraussetzungen zusammen erfüllt sein, darunter die schriftliche Vereinbarung mit der Beraterin oder dem Berater. Fehlt eine davon, greift diese Ausnahme nicht.
Zur 5-Millionen-Ausnahme (Bst. b): Sie setzt nach dem Wortlaut zweierlei voraus: einen Wert unter fünf Millionen Franken und dass der Kaufpreis „ausschliesslich über dem Gesetz unterstellte Banken oder andere Finanzintermediäre geleistet und empfangen wird“ (Art. 2 Abs. 4ter Bst. b GwG). Wird ein Teil des Kaufpreises anders bezahlt, etwa bar direkt zwischen den Parteien, ist die zweite Voraussetzung nach dem Wortlaut nicht erfüllt. Dass für die Wertgrenze der ganze Kaufpreis zählt, auch soweit er mit einem Darlehen oder einer Hypothek finanziert ist: Auslegung einer SRO, nicht amtlich. Wie Darlehen von Dritten zu behandeln sind: unklar – bitte Fachperson/SRO prüfen.
Eine Ausnahme gilt nur für die Vorgänge, die sie beschreibt. Fallen nur einzelne Mandate darunter, bleiben die übrigen erfasst.
4. Schwellen: Wann ist Beratung berufsmässig?
Nach Art. 12f Abs. 1 GwV gilt Beratung als berufsmässig, „wenn sie eine selbstständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit darstellt“. Sie gilt in jedem Fall als berufsmässig, wenn die Beraterin oder der Berater:
| Bst. | Schwelle (Wortlaut GwV) |
|---|---|
| a | pro Kalenderjahr einen Bruttoerlös von mehr als 50 000 Franken erzielt |
| b | pro Kalenderjahr mehr als 20 Kundinnen oder Kunden berät oder bei mehr als 20 Rechtsvorgängen mitwirkt |
| c | bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt annehmen muss, dass die Beratung Vermögenswerte Dritter betrifft, die zu einem beliebigen Zeitpunkt 5 Millionen Franken überschreiten |
| d | bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt annehmen muss, dass die Beratung finanzielle Transaktionen betrifft, deren Gesamtvolumen 2 Millionen Franken pro Kalenderjahr überschreitet |
Ob die Beratung Haupt- oder Nebentätigkeit ist, spielt keine Rolle (Art. 12f Abs. 2 GwV). Die Tätigkeit für nahestehende Personen, etwa Verwandte in gerader Linie oder Ehegatten, zählt nur, wenn damit im Kalenderjahr ein Bruttoerlös von mehr als 50 000 Franken erzielt wird (Art. 12f Abs. 3–4 GwV).
5. Frist 1.12.2026: Gesuch, Anschluss oder Mitteilung
Die Frist steht nicht im GwG, sondern in der Übergangsbestimmung zur GwV-Änderung (AS 2026 364, Anhang Ziff. 6):
„1 Wer am 1. Oktober 2026 eine Tätigkeit als Beraterin oder Berater nach Artikel 2 Absätze 3bis oder 3ter GwG ausübt, muss bis zum 1. Dezember 2026 bei einer SRO ein Gesuch um Anschluss einreichen. Sie oder er darf ihre oder seine Tätigkeit bis zum Erhalt des Entscheids über das Gesuch nur im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehungen weiterhin ausüben.“
Ohne bisherigen Status: Gesuch bis spätestens 30.11.2026
Die deutsche Fassung sagt „bis zum 1. Dezember 2026“, die französische Fassung „avant le 1er décembre 2026“, also vor dem 1. Dezember. Reichen Sie das Gesuch deshalb spätestens am 30.11.2026 ein. Bis zu diesem Datum muss das Gesuch eingereicht sein; der Anschluss selbst muss noch nicht vollzogen sein. Welche SRO von der FINMA anerkannt sind, zeigt die FINMA-Seite zu den Selbstregulierungsorganisationen.
Bis zum Entscheid: nur bestehende Geschäftsbeziehungen
Diese Einschränkung aus der Übergangsbestimmung gilt seit dem 1.10.2026: Bis zum Entscheid der SRO dürfen Sie die Beratungstätigkeit nach Abs. 3bis oder 3ter nur im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehungen ausüben.
Bereits angeschlossen oder beaufsichtigt: Mitteilung statt Gesuch
Finanzintermediäre, die am 1.10.2026 als Beraterin oder Berater tätig sind, müssen „diese Beratungstätigkeit bis am 1. Dezember 2026 der für die Aufsicht zuständigen Behörde oder Organisation mitteilen“. Sie dürfen bestehende Kundinnen und Kunden weiterhin beraten und Aufträge für neue Geschäfte annehmen (Übergangsbestimmung Abs. 2). Auch hier gilt sicherheitshalber der 30.11.2026. Die FINMA bestätigt das für ihre Beaufsichtigten auf ihrer Seite zur Revision.
Erst später berufsmässig: zwei Monate
Wer erst nach dem 1.10.2026 berufsmässig tätig wird, muss die Pflichten unverzüglich einhalten und „innerhalb von zwei Monaten nach dem Wechsel bei einer SRO ein Gesuch um Anschluss einreichen oder seine Beratungstätigkeit der für die Aufsicht zuständigen Behörde oder Organisation mitteilen“ (Art. 12g Abs. 1 GwV).
6. Welche Pflichten gelten?
Nach Art. 8b GwG müssen Beraterinnen und Berater:
- die Kundin oder den Kunden identifizieren (Art. 3 Abs. 1);
- die wirtschaftlich berechtigte Person feststellen (Art. 4 Abs. 1 und 2 Bst. a und b);
- die Dokumentationspflicht erfüllen (Art. 7);
- Gegenstand und Zweck des gewünschten Geschäfts oder der Dienstleistung identifizieren.
Dazu kommen organisatorische Massnahmen wie Ausbildung des Personals und Kontrollen (Art. 8d GwG) sowie die Meldepflicht an die Meldestelle für Geldwäscherei bei Wissen oder begründetem Verdacht (Art. 9 Abs. 1ter GwG). Für die Sorgfaltspflichten selbst sieht die Übergangsbestimmung keine eigene Frist vor; sie gelten seit Inkrafttreten.
7. Folgen bei Nichteinhaltung
- Tätigkeit ohne SRO-Anschluss: Nach Art. 44 FINMAG wird bestraft, wer vorsätzlich „eine Tätigkeit, die den Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation voraussetzt“, ohne diesen Anschluss ausübt: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; bei Fahrlässigkeit Busse bis zu 250 000 Franken (SR 956.1, Fassung Stand 1.4.2025). Dass Art. 44 FINMAG auch für Beraterinnen und Berater gilt, folgt aus seinem Wortlaut zusammen mit Art. 14 Abs. 1 GwG: Auslegung, nicht amtlich bestätigt.
- Verpasste Frist bei späterem Wechsel: Wer innert der Frist kein Gesuch einreicht oder dem der Anschluss verweigert wird, dem ist es untersagt, weiterhin als Beraterin oder Berater tätig zu sein (Art. 12g Abs. 3 GwV).
- Meldepflicht verletzt: Busse bis zu 500 000 Franken bei Vorsatz, bis zu 150 000 Franken bei Fahrlässigkeit (Art. 37 GwG).
- Sorgfaltspflichten verletzt: Die SRO sanktioniert mit Verwarnungen, Verweisen und Konventionalstrafen (Art. 25 Abs. 3 Bst. c GwG); laut FINMA kann eine SRO Mitglieder auch ausschliessen.
8. Nächste Schritte
- Prüfen, ob Sie unterstellt sind: Tätigkeiten nach Art. 2 Abs. 3bis/3ter GwG, kausale Mitwirkung, Schwellen nach Art. 12f GwV, Ausnahmen. Der Gratis-Selbstcheck führt Sie in ca. 3 Minuten durch diese Punkte.
- Status klären: Sind Sie bereits als Finanzintermediär angeschlossen oder beaufsichtigt? Dann Mitteilung an die bisherige Aufsicht, sonst Gesuch bei einer anerkannten SRO.
- Gesuch bzw. Mitteilung spätestens am 30.11.2026 einreichen.
- Bis zum Entscheid nur bestehende Geschäftsbeziehungen weiterführen (ohne Vorstatus).
- Pflichten umsetzen: Identifizierung, wirtschaftlich berechtigte Person, Dokumentation, Zweck des Geschäfts, interne Organisation.
- Im Zweifel fachlich prüfen lassen. Diese Seite ist eine Zusammenfassung der amtlichen Texte, keine Rechtsberatung.
Seit 1.10.2026: Wer schon am 1.10.2026 als Beraterin oder Berater tätig war und nicht bereits als Finanzintermediär angeschlossen oder beaufsichtigt ist, darf bis zum Entscheid der SRO über das Gesuch nur im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehungen weiterarbeiten. Prüfen Sie, ob das Sie betrifft.
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9. Häufige Fragen von Treuhändern
Fragen aus der Praxis, beantwortet so weit, wie die amtlichen Texte reichen. Aussagen, die nur auf mündlichen SRO-Äusserungen beruhen, sind als „Auslegung einer SRO, nicht amtlich“ gekennzeichnet.
Muss ich bestehende Mandate jetzt prüfen?
Ja, zumindest darauf, ob sie unter Art. 2 Abs. 3bis Bst. a–e oder Abs. 3ter GwG fallen. Davon hängt ab, ob Sie als Beraterin oder Berater bei einer SRO ein Gesuch einreichen müssen (Übergangsbestimmung Abs. 1, AS 2026 364): Gesuch bis spätestens 30.11.2026.
Die Pflichten der Beraterinnen und Berater nach Art. 8b GwG (Identifizierung, wirtschaftlich berechtigte Person, Dokumentation, Gegenstand und Zweck des Geschäfts) gelten seit dem Inkrafttreten am 1.10.2026. Eine eigene Übergangsfrist dafür sehen weder das GwG (Art. 42a GwG betrifft nur die Reglemente der SRO) noch die Übergangsbestimmung zur GwV vor.
Wie weit Sie laufende Mandate nachträglich identifizieren und dokumentieren müssen, regeln die amtlichen Texte nicht ausdrücklich: unklar – bitte Fachperson/SRO prüfen. Ein Vorstandsmitglied der SRO SAV/SNV hat die Frage, ob bestehende Mandate überprüft werden müssen, bejaht; die Sorgfaltspflichten seien ab dem 1. Oktober auch dort zu erfüllen (Auslegung einer SRO, nicht amtlich).
Darf ich bis zum Anschluss Neukunden annehmen?
Wer am 1.10.2026 bereits als Beraterin oder Berater tätig war und nicht schon als Finanzintermediär angeschlossen oder beaufsichtigt ist, darf die Tätigkeit „bis zum Erhalt des Entscheids über das Gesuch nur im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehungen weiterhin ausüben“ (Übergangsbestimmung Abs. 1, AS 2026 364; französisch: „que dans le cadre des relations d’affaires existantes“). Neue Geschäftsbeziehungen sind davon nicht gedeckt.
Ob innerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung auch neue Aufträge derselben Kundin oder desselben Kunden zulässig sind, sagt Abs. 1 nicht ausdrücklich: unklar – bitte Fachperson/SRO prüfen.
Anders bei Finanzintermediären, die bereits angeschlossen oder beaufsichtigt sind: Sie dürfen bestehende Kundinnen und Kunden weiterhin beraten und Aufträge für neue Geschäfte und Dienstleistungen annehmen (Übergangsbestimmung Abs. 2). Wer erst nach dem 1.10.2026 berufsmässig tätig wird, darf bis zum Anschluss die bestehenden Kundinnen und Kunden weiterhin beraten und von ihnen Aufträge für neue Geschäfte und Dienstleistungen annehmen (Art. 12g Abs. 2 GwV).
Ist Domizil für eine Stiftung länger als 6 Monate erfasst?
Art. 2 Abs. 3ter GwG erfasst Personen, die „berufsmässig für die Dauer von mehr als sechs Monaten Adressen oder Räume als Domizil oder Sitz für Rechtseinheiten bereitstellen“. Eine Einschränkung auf bestimmte Rechtsformen oder auf nicht operative Rechtseinheiten enthält Abs. 3ter nicht. Stiftungen nennt das GwG ausdrücklich als mögliche Rechtseinheiten (Art. 2a Abs. 6 GwG).
Die Ausnahme für gemeinnützige Stiftungen in Art. 2 Abs. 4ter Bst. f GwG betrifft nach dem Wortlaut Organtätigkeiten, nicht die Bereitstellung eines Domizils.
Unterstellt sind Sie zudem nur, wenn die Tätigkeit berufsmässig ist (Art. 12f GwV): in jedem Fall bei mehr als 50 000 Franken Bruttoerlös pro Kalenderjahr, bei mehr als 20 Kundinnen oder Kunden bzw. Rechtsvorgängen pro Kalenderjahr, bei Vermögenswerten Dritter über 5 Millionen Franken zu einem beliebigen Zeitpunkt oder bei Transaktionen über 2 Millionen Franken pro Kalenderjahr; sonst, wenn die Beratung eine selbstständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit ist. Ein Vorstandsmitglied der SRO SAV/SNV hielt ein einzelnes Domizilmandat für einige hundert Franken eher nicht für berufsmässig (Auslegung einer SRO, nicht amtlich). Im Einzelfall: unklar – bitte Fachperson/SRO prüfen.
Brauche ich als FI-SRO-Mitglied ein neues Gesuch?
Nach dem Wortlaut nein: Finanzintermediäre, die am 1.10.2026 als Beraterin oder Berater tätig sind, müssen „diese Beratungstätigkeit bis am 1. Dezember 2026 der für die Aufsicht zuständigen Behörde oder Organisation mitteilen“ (Übergangsbestimmung Abs. 2, AS 2026 364). Die französische Fassung sagt „avant le 1er décembre 2026“, also sicherheitshalber bis spätestens 30.11.2026. Wer als Finanzintermediär nach Art. 2 Abs. 3 GwG einer anerkannten SRO angeschlossen ist und berät, untersteht für sämtliche Tätigkeiten der Aufsicht dieser SRO (Art. 12a Abs. 2 GwG).
Ein Vorstandsmitglied der SRO SAV/SNV erklärte, seine SRO verlange auch von bereits angeschlossenen Finanzintermediären die Unterlagen für Berater auf ihren Gesuchsformularen (Auslegung einer SRO, nicht amtlich). Fragen Sie Ihre SRO, welche Unterlagen sie für die Mitteilung verlangt.
10. Quellen
- Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (GwG), Änderung vom 26.9.2025: AS 2026 322
- GwG, konsolidierte Fassung Stand 1.10.2026: SR 955.0
- Transparenzgesetz (TJPG) vom 26.9.2025: AS 2026 323
- Verordnung vom 12.6.2026 (TJPV), Anhang Ziff. 6 mit Änderung der GwV (Art. 2 Abs. 3, Art. 12d–12i, Übergangsbestimmung): AS 2026 364 (französisch: RO 2026 364)
- Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG), Art. 44 (Anwendung auf Berater: Auslegung, nicht amtlich bestätigt): SR 956.1
- Botschaft des Bundesrates: BBl 2024 1607
- Medienmitteilung des Bundesrates vom 12.6.2026: admin.ch
- FINMA, Hinweise zur Revision GwG/GwV: finma.ch
- Nur für Aussagen mit dem Hinweis „Auslegung einer SRO, nicht amtlich“: Webinar „Pflichten für Berater nach dem neuen GwG“ mit einem Vorstandsmitglied der SRO SAV/SNV (nach eigener Angabe persönliche Meinung; verbindlich auslegen kann das Gesetz nur die zuständige Behörde): youtube.com
- FINMA, Selbstregulierungsorganisationen (inkl. Liste der anerkannten SRO): finma.ch