Software, keine Rechtsberatung. Dieser Ratgeber fasst amtliche Texte zusammen und ersetzt keine Beurteilung im Einzelfall.

GwG für Domizilgeber: Adresse oder Räume als Sitz

Wer berufsmässig Adressen oder Räume als Domizil oder Sitz für Rechtseinheiten bereitstellt, kann seit dem 1.10.2026 als Beraterin oder Berater dem Geldwäschereigesetz unterstehen (Art. 2 Abs. 3ter GwG).

Frist für bereits Tätige

  • Noch keine SRO-/FINMA-Aufsicht: Gesuch empfohlen bis 30.11.2026.
  • Bereits als Finanzintermediär angeschlossen oder beaufsichtigt: Mitteilung an die bisherige Aufsicht, empfohlen bis 30.11.2026.
Fristdetails und Rechtsgrundlage

Amtlicher Wortlaut: Gesuch „bis zum 1. Dezember 2026“ (Übergangsbestimmung Abs. 1), Mitteilung „bis am 1. Dezember 2026“ (Abs. 2). Empfohlen: Gesuch oder Mitteilung bis spätestens 30.11.2026. Ob der 1.12.2026 selbst noch reicht, ist wegen der französischen Fassung („avant le 1er décembre 2026“) unklar – bitte Fachperson/SRO prüfen. Nur im Gesuchsfall gilt bis zum Entscheid der SRO über das Gesuch: nur bestehende Geschäftsbeziehungen weiterführen (Übergangsbestimmung Abs. 1).

Stand 15.10.2026. Rechtsquellen: GwG, SR 955.0 (Art. 2 Abs. 3ter, 4ter) und GwV-Änderung, AS 2026 364 (Art. 12f–12i, Übergangsbestimmung). Software, keine Rechtsberatung.

Auf einen Blick

  • Tatbestand: berufsmässig Adressen oder Räume als Domizil oder Sitz für Rechtseinheiten, Dauer mehr als sechs Monate (Art. 2 Abs. 3ter GwG).
  • Noch keine SRO-/FINMA-Aufsicht: Gesuch empfohlen bis 30.11.2026.
  • Nur im Gesuchsfall: bis zum SRO-Entscheid nur bestehende Geschäftsbeziehungen.
  • Ausnahmen u. a. Organtätigkeiten für operative Rechtseinheiten sowie für gemeinnützige Stiftungen und operativ tätige Vereine mit Sitz in der Schweiz (Art. 2 Abs. 4ter Bst. f GwG).

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1. Tatbestand Domizil

Art. 2 Abs. 3ter GwG:

„Als Beraterinnen und Berater gelten zudem natürliche und juristische Personen, die berufsmässig für die Dauer von mehr als sechs Monaten Adressen oder Räume als Domizil oder Sitz für Rechtseinheiten bereitstellen.“

Drei Merkmale müssen zusammenkommen: berufsmässig, mehr als sechs Monate, Adresse oder Räume als Domizil oder Sitz für Rechtseinheiten. Ob ein reiner Briefkastensitz ohne Räume darunter fällt, sagt der Absatz nicht ausdrücklich – unklar – bitte Fachperson/SRO prüfen.

Die Berufsmässigkeit richtet sich nach Art. 12f GwV (selbstständige, auf dauernden Erwerb gerichtete Tätigkeit; Schwellen u. a. Bruttoerlös über 50 000 Franken). Vertiefung: Ratgeber SRO-Frist.

2. Ausnahmen

Art. 2 Abs. 4ter Bst. f GwG nimmt aus:

„f. Organtätigkeiten für operative Rechtseinheiten sowie für gemeinnützige Stiftungen und für operativ tätige Vereine mit Sitz in der Schweiz;“

Wer nur als Organ einer operativen Gesellschaft handelt, fällt nach diesem Buchstaben nicht unter die Beraterregel. Ob Ihre Domiziltätigkeit daneben noch als „Bereitstellen von Adressen oder Räumen“ gilt, ist am Einzelfall zu prüfen – unklar – bitte Fachperson/SRO prüfen.

Weitere Ausnahmen (Familien-/Erbrecht, Schenkung, verbundene Personen nach FINIG) stehen in Art. 2 Abs. 4ter Bst. a GwG und können auch Domizilmandate betreffen.

3. Pflichten und Frist

Wer untersteht, muss sich einer SRO anschliessen (Art. 14 Abs. 1 GwG) und die Pflichten nach den Art. 8b, 8d und 9 GwG einhalten. Wer zu einer berufsmässigen Tätigkeit wechselt, muss diese Pflichten unverzüglich einhalten (Art. 12g Abs. 1 GwV).

Bereits Tätige ohne Aufsicht: Gesuch empfohlen bis 30.11.2026 (amtlich „bis zum 1. Dezember 2026“). Ablauf und Unterlagen: SRO-Anschluss als Berater.

4. Häufige Fragen

Wann untersteht ein Domizilgeber dem GwG?

Wenn Sie berufsmässig für die Dauer von mehr als sechs Monaten Adressen oder Räume als Domizil oder Sitz für Rechtseinheiten bereitstellen (Art. 2 Abs. 3ter GwG).

Zählt auch ein Briefkastensitz?

Der Gesetzestext spricht von Adressen oder Räumen als Domizil oder Sitz. Ob ein reiner Briefkastensitz darunter fällt, ist am Einzelfall zu prüfen – unklar – bitte Fachperson/SRO prüfen.

Was gilt bis zum SRO-Entscheid?

Nur im Gesuchsfall: bis zum Entscheid der SRO über das Gesuch nur bestehende Geschäftsbeziehungen weiterführen (Übergangsbestimmung Abs. 1). Neue Domizile bis dahin: unklar – bitte Fachperson/SRO prüfen.

5. Quellen

  • GwG (SR 955.0): fedlex
  • GwV-Änderung (AS 2026 364): fedlex

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