Software, keine Rechtsberatung. Dieser Rechner fasst amtliche Texte zusammen und ersetzt keine Beurteilung im Einzelfall.

Transparenzregister Schweiz

Bis wann muss Ihre Gesellschaft melden?

UID oder Rechtsform eingeben, persönliche Meldefrist erhalten.

Kein Amt, Meldung bei EasyGov kostenlos. Ein privates Hilfsmittel, keine Behörde.

Ohne Anmeldung. Die Eingaben werden nicht gespeichert und nicht übertragen.

Gut zu wissen

    Kein Amt. Die Meldung beim Transparenzregister ist gebührenfrei (Art. 41 Abs. 1 TJPG).

    Warum fragt der Check nach Rechtsform und Daten?

    Die UID wird nur auf ihr Format und die Prüfziffer geprüft (eCH-0097). Der Rechner ruft weder Zefix noch das SHAB ab. Deshalb geben Sie Rechtsform, Revisionsart und allfällige Daten der SHAB-Publikation selbst ein.

    Der Check zeigt zwei Daten: «spätestens» nach der Lesart des Bundesamts für Justiz und «empfohlen» als vorsichtige Lesart. Ist ein Stichtag unklar, stehen beide Daten da, im Zweifel gilt das frühere.

    Quellen

    Art. 41 Abs. 1 TJPG (SR 955.3, AS 2026 323):

    „Die Eintragung im Transparenzregister, die Änderung und die Löschung eines Eintrags im Transparenzregister sowie die Einsichtnahme in das Transparenzregister und die Ausstellung einer Bestätigung über die Eintragung sind gebührenfrei.“

    Art. 26 Abs. 1 TJPV (SR 955.31, AS 2026 364):

    „Unter Vorbehalt von Absatz 2 muss die Rechtseinheit für das Meldeverfahren nach Artikel 22 TJPG die elektronische Plattform nach den Artikeln 9–18 des Unternehmensentlastungsgesetzes vom 29. September 2023 verwenden.“

    EasyGov (SECO), Mitteilung vom 1.10.2026 „Transparency Register begins operations“, abgerufen am 17.10.2026:

    „Entries to the Transparency Register is free of charge and can be made via the EasyGov.swiss platform.“

    UID-Prüfziffer: eCH-0097 Datenstandard Unternehmensidentifikation, Version 5.2.0 vom 2.7.2021:

    „Die Prüfziffer wird nach dem Modulo11 berechnet.“

    „Falls sich als Prüfziffer eine "10" ergibt, so wird diese Nummer nicht vergeben.“

    Art. 51 Abs. 1 TJPG:

    „Juristische Personen schweizerischen Privatrechts müssen die gemäss Artikel 9 erforderliche Meldung innerhalb eines Monats nach der ersten Änderung des Handelsregistereintrags, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt, spätestens aber innerhalb der Fristen nach den Absätzen 2 und 3 vornehmen.“

    Art. 53 TJPG:

    „Juristische Personen ausländischen Rechts müssen die gemäss Artikel 17 erforderlichen Meldungen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vornehmen.“

    Bundesamt für Justiz, Fragen und Antworten zum Transparenzregister, abgerufen am 17.10.2026:

    „Die in Art. 51 Abs. 3 TJPG genannte «ordentliche Revision» entspricht ausschliesslich der ordentlichen Revision im Sinne von Art. 727 OR. Sie umfasst nicht die eingeschränkte Revision nach Art. 727a OR.“

    „Aktiengesellschaften (AG) verfügen über eine Frist von fünf Monaten (Art. 51 Abs. 3 Bst. c TJPG); also bis zum 1. März 2027.“

    „Wurde beispielsweise die Änderung betreffend das Unternehmen am 9. Oktober im SHAB publiziert, endet die einmonatige Frist am 9. November.“

    „Unabhängig davon setzt jeder Erwerb eines Grundstücks durch eine Rechtseinheit ausländischen Rechts ab dem 1. Oktober 2026 voraus, dass diese zuvor im Transparenzregister eingetragen wurde, damit der Erwerb im Grundbuch eingetragen werden kann (Art. 40 TJPG).“

    Bundesamt für Justiz, Merkblatt Transparenzregister für wirtschaftlich berechtigte Personen (PDF vom 26.6.2026):

    „Die Meldefrist beträgt jedoch zwei Jahre, wenn keine Mutation im Handelsregister vorgesehen ist und alle wirtschaftlich berechtigten Personen bereits als Gesellschafter oder Organ im Handelsregister eingetragen sind.“

    Fristregeln R0–R12: TJPG Art. 2, 3, 9 Abs. 4, 10, 17, 40, 51, 53; TJPV Art. 39; Fragen und Antworten und Merkblatt des Bundesamts für Justiz. Fälle ausserhalb dieser Regeln erscheinen als „PLATZHALTER – Regel folgt“.